Tagesordnung zur Hauptversammlung 2025
Tagesordnungspunkte
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Tagesordnungspunkt 1
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Tagesordnungspunkt 2
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Tagesordnungspunkt 3
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Tagesordnungspunkt 4
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Tagesordnungspunkt 5
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Tagesordnungspunkt 6
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Tagesordnungspunkt 7
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Tagesordnungspunkt 8
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Tagesordnungspunkt 9
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Tagesordnungspunkt 10
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, der Lageberichte für die Allianz SE und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Diese Unterlagen enthalten die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f Abs. 1 und 315d Handelsgesetzbuch (HGB) sowie die erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Satz 1 und 315a Satz 1 HGB und können unter www.allianz.com/hv eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 erzielten Bilanzgewinn der Allianz SE in Höhe von EUR 6.364.105.680,15 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 15,40 auf
jede gewinnberechtigte Stückaktie: EUR 5.943.159.329,80
Gewinnvortrag: EUR 420.946.350,35
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft am 31. Dezember 2024 unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 247.239 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 15,40 je gewinnberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Allianz SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands an:
a) Oliver Bäte
b) Sirma Boshnakova
c) Claire-Marie Coste-Lepoutre
d) Dr. Barbara Karuth-Zelle
e) Dr. Klaus-Peter Röhler
f) Dr. Günther Thallinger
g) Christopher Townsend
h) Renate Wagner
i) Dr. Andreas Wimmer
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Allianz SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:
a) Michael Diekmann
b) Gabriele Burkhardt-Berg
c) Dr. Jörg Schneider
d) Sophie Boissard
e) Christine Bosse
f) Prof. Dr. Nadine Brandl
g) Stephanie Bruce
h) Rashmy Chatterjee
i) Dr. Friedrich Eichiner
j) Jean-Claude Le Goaër
k) Martina Grundler
l) Herbert Hainer
m) Frank Kirsch
n) Jürgen Lawrenz
o) Primiano Di Paolo
p) Katharina Wesenick
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Bestellung des Abschlussprüfers und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
a) Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende vertragliche Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) genannten Art auferlegt wurde.
b) Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Die Bestellung eines solchen Prüfers sieht Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie in der Fassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Umsetzung erst im Laufe von 2025 erwartet. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsorglich für den Fall, dass das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSRD eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2025 verlangen sollte.
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Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt und legen diesen der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Abschlussprüfer wurde zudem - über die gesetzlichen Anforderungen hinaus - beauftragt, auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts durchzuführen. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024, einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers, finden Sie nachstehend unter "Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung".
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung
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Billigung des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands der Allianz SE
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Nachdem die Hauptversammlung das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zuletzt am 5. Mai 2021 gebilligt hat, ist turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich. Der Aufsichtsrat hat vor diesem Hintergrund das bisherige Vergütungssystem unter Berücksichtigung der strategischen Zielsetzungen der Allianz SE und der Rückmeldungen von Investoren und weiteren Stakeholdern auf ihre Angemessenheit überprüft und gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses einzelne Anpassungen vorgenommen. Das neue Vergütungssystem findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.
Nachdem sich das bisherige Vergütungssystem bewährt hat, beschränken sich die Anpassungen auf eine verbesserte Transparenz in Bezug auf die Bedeutung der Nachhaltigkeitsziele bei der Ermittlung der variablen Vergütung sowie eine Erhöhung der Ziel- und Maximalvergütung. Im Einzelnen:
a) Nachhaltigkeitsziele
Zur Ermittlung der Zielerreichung für die variable Vergütung wurden bisher zwei gleichgewichtete finanzielle Konzernziele, das operative Ergebnis und der auf Anteilseigner entfallende Jahresüberschuss, mit dem Individuellen Beitragsfaktor (IBF) der Vorstandsmitglieder multipliziert. Nachhaltigkeitsziele wurden im IBF berücksichtigt.
Um die Bedeutung der Nachhaltigkeitsziele für die Aktionäre transparenter zu machen, werden nun ausgewählte Nachhaltigkeitsziele aus dem Individuellen Beitragsfaktor herausgelöst und in die Konzernziele überführt. Die Konzernziele bestehen damit aus dem operativen Ergebnis und dem auf Anteilseigner entfallenden Jahresüberschuss des Konzerns, mit einer Gewichtung von jeweils 40%, sowie den Nachhaltigkeitszielen mit einer Gewichtung von insgesamt 20%. Die Nachhaltigkeitsziele setzen sich aus den drei gleichgewichteten Teilzielen der Dekarbonisierung sowie der Kunden- und der Mitarbeiterzufriedenheit zusammen. Jedes dieser Teilziele ist über einen quantitativen Indikator abgebildet, der für die Nachhaltigkeitsagenda des Unternehmens von entscheidender strategischer Bedeutung ist und dementsprechend von einem Wirtschaftsprüfer untersucht wird.
Der Aufsichtsrat bewertet die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele jährlich und überprüft zudem vor Auszahlung jeder Tranche der langfristigen variablen Vergütung, ob unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele Bedenken gegen eine vollständige Auszahlung bestehen. Dies dient insbesondere der Beurteilung, ob die erzielten Fortschritte mit dem Netto-Null-Übergangsplan der Gruppe übereinstimmen. Diese langfristige Leistungsbewertung kann die tatsächliche Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung verringern, aber nicht erhöhen.
b) Erhöhung der Ziel- und Maximalvergütung
Im Rahmen der Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems wurde auch ein Anpassungsbedarf bei der Höhe der Vorstandsvergütung der Allianz SE festgestellt. Der Aufsichtsrat hält eine Erhöhung der Jahreszielvergütung um 5% für angemessen. Die Zielvergütung für ordentliche Vorstandsmitglieder ist somit von EUR 3,414 Mio. auf EUR 3,584 Mio. angestiegen. Die Zielvergütung für den Vorstandsvorsitzenden erhöhte sich von EUR 6,691 Mio. auf EUR 7,025 Mio., wobei das Verhältnis der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden zum ordentlichen Vorstandsmitglied mit dem Faktor 1,96 beibehalten wurde.
Die Zielvergütung für die Vorstandsmitglieder wurde aufgrund einer Reihe relevanter Faktoren erhöht. Die Entscheidung basiert auf einem Horizontal- und Vertikalvergleich, ergänzt um eine sorgfältige Analyse des sich stetig verschärfenden Marktumfeldes der Geschäftsbereiche Versicherung und Vermögensverwaltung sowie der globalen Herausforderungen, die die Anforderungen an den Vorstand entsprechend erhöhen. Auch wurde berücksichtigt, dass die Allianz in den vergangenen Jahren trotz der schwierigen äußeren Rahmenbedingungen nicht nur ihre Marktposition stärken, sondern auch nachhaltige Umsatz- und Gewinnsteigerungen erzielen konnte.
Für den Horizontalvergleich wurden neben dem DAX40 neun europäische Wettbewerber aus dem STOXX Europe 600 sowie einige internationale Unternehmen der Finanzbranche herangezogen und dabei Umsatz, Mitarbeiterzahl und Marktkapitalisierung berücksichtigt. Die Zielvergütung des Vorstands der Allianz liegt nach Anhebung der Zielvergütung um 5% auf einem angemessenen Niveau im Marktvergleich.
Auch im Vertikalvergleich, d.h. im Vergleich zur Gehaltsentwicklung der Belegschaft, war die Anhebung angemessen. In den vergangenen fünf Jahren stieg die Vergütung der Mitarbeiter in Deutschland kumuliert um 17%. Die Entwicklung der Zielvergütung lag für ordentliche Vorstandsmitglieder im gleichen Zeitraum mit nur 5% deutlich darunter, die Anhebung beim Vorstandsvorsitzenden mit 18% leicht darüber.
Im Zuge der Erhöhung der Zielvergütung wurde die Maximalvergütung auf den zweifachen Betrag der jeweiligen jährlichen Zielvergütung angehoben. Dies entspricht derzeit EUR 14,05 Mio. für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 7,168 Mio. für ordentliche Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung basiert auf einem Horizontalvergleich mit den Regelungen der Gesellschaften des DAX40 sowie darauf, dass die Maximalvergütung für die ordentlichen Vorstandsmitglieder seit ihrer Einführung im Jahr 2019 bisher nie angepasst wurde. Für den Vorstandsvorsitzenden wurde sie einmalig im Jahr 2021 modifiziert. Aufgrund der seither hohen Inflationsrate, dem Horizontalvergleich mit dem DAX40 sowie den Erhöhungen der Zielvergütung erachtet der Aufsichtsrat die größere Anpassung der Maximalvergütung für angemessen.
Das neue Vergütungssystem, einschließlich der oben erläuterten Anpassungen, finden Sie nachstehend unter "Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung".
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands der Allianz SE zu billigen.
Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung
Neuwahl zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der am 8. Mai 2025 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Dr. Friedrich Eichiner. Aus diesem Grund muss die Hauptversammlung einen neuen Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Teil B der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Allianz SE in der Fassung Juni 2021 (SE-Vereinbarung), § 6 der Satzung der Allianz SE aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar jeweils aus sechs Anteilseignervertretern und sechs Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter werden von der Hauptversammlung und die Arbeitnehmervertreter entsprechend der SE-Vereinbarung durch den SE-Betriebsrat gewählt.
Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einschließlich des für das Gesamtgremium entwickelten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts schlägt der Aufsichtsrat vor,
als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der Allianz SE zu wählen.
Der vorgeschlagene Kandidat wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, gewählt.
Zwischen dem Kandidaten und der Allianz SE oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Allianz SE sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Kandidat ist als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen. Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei dem Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Dr. Eichiner, dessen Amtszeit mit Beendigung der am 8. Mai 2025 stattfindenden Hauptversammlung endet, ist derzeit noch Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Es ist nicht beabsichtigt, dass Herr Prof. Dr. Thomas mit seiner Wahl in den Aufsichtsrat dieses Amt oder den Vorsitz eines anderen Aufsichtsratsausschusses unmittelbar übernimmt.
Nach § 17 Abs. 2 SEAG müssen im Aufsichtsrat der Allianz SE Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30% vertreten sein. Mit der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten wird dieser Mindestanteil erfüllt.
Den Lebenslauf des Kandidaten finden Sie nachstehend "Berichte und Informationen Punkten der Tagesordnung".
Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung
Neufassung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft wurde im Jahr 2006 verabschiedet, als im Zuge der Verschmelzung mit der Riunione Adriatica di Sicurtà SpA die Allianz Aktiengesellschaft die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) angenommen hat. Die Satzung wurde seitdem mehrmals punktuell angepasst, allerdings nie grundlegend überarbeitet. Nach umfassender Überprüfung wird nun die Verabschiedung einer überarbeiteten Fassung vorgeschlagen, um insbesondere die Satzung sprachlich zu aktualisieren und übersichtlicher zu gestalten.
Die Satzungsneufassung enthält nicht nur Kapitelüberschriften, sondern auch Überschriften zu den einzelnen Ziffern. Zudem wurden einige Vorschriften innerhalb der Satzung unverändert an die inhaltlich zutreffenden Stellen verschoben. So befindet sich beispielsweise die Regelung, dass eine Aktie je eine Stimme gewährt, nicht mehr im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“, sondern im Abschnitt zur Hauptversammlung, welcher auch die weiteren Regelungen zum Stimmrecht enthält.
Über diese formale Neugestaltung hinaus ergeben sich die nachfolgenden inhaltlichen Anpassungen:
a) Der Gegenstand der Gesellschaft wird in § 2 sprachlich präzisiert und neu geordnet, ohne dass sich daraus materielle Änderungen ergeben würden. In § 2 Abs. 1 werden nun zwei Unternehmensgegenstände aufgeführt: Die Leitung einer internationalen Unternehmensgruppe sowie die Rückversicherung. Die bisher im gleichen Absatz aufgeführte Feststellung, dass die Gesellschaft Beteiligungen an Versicherungsgesellschaften, Banken und sonstigen Unternehmen hält, wird in eine Ermächtigung zur Beteiligung zu Finanzanlagezwecken umgewandelt. Hiermit wird den seit der Gründung der Allianz SE zwischenzeitlich geänderten Beteiligungsstrukturen der Gesellschaft Rechnung getragen. § 2 Abs. 2 stellt eine Annexregelung zu Abs. 1 dar. Mit den vorgesehenen Änderungen wird der Wortlaut dieser Annexregelung an die bei anderen börsennotierten Gesellschaften übliche Formulierung angenähert.
b) Die Regelung zur Begrenzung von Fremdbesitzeintragungen im Aktienregister in § 3a der derzeitigen Fassung wird aufgehoben. Durch die Begrenzung sollte ein Anreiz geschaffen werden, die „wahren“ Aktionäre anstelle der jeweiligen Depotbanken in das Aktienregister eintragen zu lassen. Mittlerweile wurde das Recht der Gesellschaften zur Identifikation ihrer Aktionäre durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) gesetzlich gestärkt. Die Allianz SE strebt auch künftig eine möglichst weitgehende Eintragung ihrer Aktionäre in das Aktienregister an, hält aber die satzungsmäßige Begrenzung bei Fremdbesitzeintragungen angesichts der rechtlichen Entwicklung nicht mehr für erforderlich. Die Regelung wird daher ersatzlos gestrichen. Eine Beschränkung der Aktionärsrechte ist mit dieser vorgeschlagenen Änderung nicht verbunden.
c) In § 4 Abs. 3 der Neufassung wird klargestellt, dass neben dem Anspruch auf Verbriefung von Anteilen auch der Anspruch auf Verbriefung von Gewinnanteilscheinen ausgeschlossen ist. Gewinnanteilscheine wurden früher als „Bogen“ den Aktienurkunden („Mantel“) beigefügt. Nachdem solche Bögen und Einzelurkunden nicht mehr ausgestellt werden, wird dies auch in der Satzung entsprechend klargestellt.
d) Die bisherige Regelung in § 7 Abs. 3 der Satzung, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds die Hauptversammlung einen Nachfolger zwingend für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zu wählen hat, wird in § 9 Abs. 5 der Neufassung überführt und ergänzt, um der Hauptversammlung die Bestimmung einer kürzeren oder längeren Amtszeit (im Rahmen der satzungsmäßigen Höchstbestelldauer) zu ermöglichen.
e) § 13 Abs. 2 der Satzung in ihrer aktuellen Fassung ermächtigt den Versammlungsleiter der Hauptversammlung, die audiovisuelle Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zuzulassen, wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist. Es handelt sich hierbei nicht um die Entscheidung über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung im Sinne des § 118a AktG, sondern um die Ermächtigung zur audiovisuellen Übertragung einer Präsenzveranstaltung gemäß § 118 Abs. 4 AktG. Die Einladung zur Hauptversammlung, wie auch die übrige Vorbereitung der Hauptversammlung, fällt allerdings in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Aus diesem Grund ist es naheliegend, dass die Entscheidungskompetenz über die audiovisuelle Übertragung der Hauptversammlung, die ebenfalls im Vorfeld der Hauptversammlung vorbereitet werden muss, auf den Vorstand verlagert wird. Dies wird nun in der Neufassung in § 13 Abs. 4 geregelt.
f) In § 14 Abs. 2 der Neufassung wird schließlich klargestellt, dass die Anmeldung zur Hauptversammlung in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugehen muss. Eine Änderung der Anmeldungspraxis ist durch diese Klarstellung nicht beabsichtigt. Anmeldungen zu Hauptversammlungen werden auch künftig über den Online-Service und unter der in der Einberufung hierfür genannten Anschrift möglich sein.
Eine Synopse zur Satzung in der aktuellen Fassung mit einer Erläuterung aller vorgeschlagenen Änderungen sowie die derzeit geltende Satzung der Allianz SE finden Sie nachstehend unter "Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung".
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung, wie nachstehend unter „Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ veröffentlicht, neu zu fassen.
Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung
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Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung am 4. Mai 2023 hat den Vorstand auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG durch eine Satzungsänderung erstmalig ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Zeitraum dieser Ermächtigung endet am 20. Juni 2025.
Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Vorstand, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats, entschieden, die Hauptversammlungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils virtuell durchzuführen. Der Entscheidung gingen jeweils umfassende Abwägungen der Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Formate voraus. Während sämtliche Aktionärsrechte in der virtuellen und der Präsenzversammlung gleichermaßen gegeben sind, setzt die virtuelle Hauptversammlung im Vergleich zu Präsenzversammlungen erhebliche personelle Ressourcen frei, verursacht weniger Kosten und leistet durch die Einsparung von Materialien und Transporten einen Beitrag in Bezug auf die Emissionsziele der Gesellschaft. Die virtuelle Hauptversammlung wird dem mehrheitlich international bzw. innerhalb Deutschlands stark überregional geprägten Aktionärskreis der Gesellschaft gerecht. Darüber hinaus stehen virtuelle Hauptversammlungen im Einklang mit dem Bestreben der Allianz SE, in den Bereichen der Digitalisierung und Nachhaltigkeit führend zu sein. Die lebhaft geführten Generaldebatten und die Rückmeldungen aus dem Aktionärskreis, die zunehmend positiv ausfielen, waren ebenfalls ein sehr wichtiger Aspekt in der Entscheidungsfindung.
Mit Blick auf diese positiven Erfahrungen soll die Ermächtigung des Vorstands, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten, um weitere zwei Jahre verlängert werden. Insbesondere soll es somit auch im Falle einer Notfallsituation, in der die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung unmöglich oder unverhältnismäßig ist, möglich sein, die erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse, insbesondere über die Gewinnverwendung und Schüttung einer Dividende, herbeizuführen.
Die Entscheidung des Vorstands über das Format wird, wie bereits bisher, in enger Abstimmung und mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. Bei ihrer Entscheidung werden Vorstand und Aufsichtsrat Aufwand, Kosten und Nachhaltigkeitserwägungen sowie die konkrete Tagesordnung, sonstige Gegebenheiten der jeweiligen Hauptversammlung und insbesondere die Rückmeldungen aus dem Aktionärskreis berücksichtigen.
Da die öffentlich sowie mit Investoren und Privataktionären geführten Diskussionen zeigen, dass die gelegentliche Durchführung der Hauptversammlung in Präsenz mitunter als Zeichen der Wertschätzung der Aktionäre gesehen wird, möchten Vorstand und Aufsichtsrat sich dem nicht verschließen. Vorstand und Aufsichtsrat planen daher, die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2026 im Präsenzformat durchzuführen. Mit der ordentlichen Hauptversammlung 2026 endet die Amtszeit des langjährigen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Michael Diekmann.
In den Jahren, in denen sich der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheidet, wird diese, wie in den vergangenen beiden Jahren, eng an den Ablauf einer Präsenzversammlung angelehnt, d.h. ohne eine Pflicht zur Vorabeinreichung von Fragen. Der Vorstand beabsichtigt außerdem, die Entscheidung über das Format und die Ausgestaltung der Hauptversammlung in der jeweiligen Einberufung näher zu erläutern, um so die Entscheidungsgründe für die Aktionäre nachvollziehbar zu machen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 13 Absatz 3 der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen, neugefassten Satzung beziehungsweise, im Falle der Ablehnung des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 9, § 12 Absatz 8 der aktuell geltenden Satzung wird wie folgt neugefasst: