Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022/II zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter unter Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/II und entsprechende Satzungsänderung

§ 2 Abs. 4 der Satzung der Allianz SE sieht ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien vor (Genehmigtes Kapital 2018/II). Das Genehmigte Kapital 2018/II wurde von der Hauptversammlung am 9. Mai 2018 in Höhe von EUR 15.000.000 geschaffen und besteht derzeit noch in voller Höhe fort. Das Genehmigte Kapital 2018/II hat eine Laufzeit bis zum 8. Mai 2023.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2022/II gegen Bareinlage in Höhe von EUR 15.000.000 – dies entspricht rund 1,3% des derzeitigen Grundkapitals – zu schaffen. Die Laufzeit der Ermächtigung beträgt fünf Jahre. Das bisherige Genehmigte Kapital 2018/II soll mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2022/II aufgehoben werden. 

Durch die Erneuerung der Ermächtigung behält die Gesellschaft die Möglichkeit, auch in Zukunft ohne Zukauf über die Börse den Mitarbeitern der Allianz SE und ihrer Konzerngesellschaften Aktien der Gesellschaft als Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu können. 

Neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2022/II können ausschließlich an Mitarbeiter der Allianz SE und ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Mitarbeiter können so an der langfristigen Entwicklung der Allianz SE beteiligt werden. Nach den Regelungen des Aktiengesetzes können die hierfür benötigten Aktien aus genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. Für den Fall, dass die Allianz in den nächsten Jahren genehmigtes Kapital für die Schaffung von Mitarbeiteraktien benötigen sollte, soll dieses genehmigte Kapital erneuert und unverändert mit EUR 15.000.000 bemessen werden. Dieses Volumen berücksichtigt in angemessener Weise die Anzahl der berechtigten Mitarbeiter und die Laufzeit der Ermächtigung. Für die in den letzten Jahren ausgegebenen Mitarbeiteraktien wurden für diesen Zweck vorgesehene Bestände eigener Aktien bzw. für diesen Zweck zurückerworbene eigene Aktien verwendet. 

Um den Mitarbeitern Aktien aus genehmigtem Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Allianz SE und ihrer Konzerngesellschaften, auch in Anbetracht eines möglichen Verwässerungseffektes, für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären als verhältnismäßig.

Die Festlegung des Ausgabebetrags erfolgt auf Basis des Marktpreises der Allianz Aktie. Dabei kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche Vergünstigung gewährt werden. Der Vorstand kann die Ausgabe der Mitarbeiteraktien an weitere Voraussetzungen, zum Beispiel Sperrfristen, knüpfen.

Die Mitarbeiteraktien werden gegen Bareinlagen ausgegeben. Die neuen Aktien können dabei auch über ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllt, ausgegeben werden.

Der Vorstand unterrichtet über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/II jeweils in der nächsten Hauptversammlung.