Diese Unterlagen enthalten den Corporate Governance Bericht, die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f Abs. 1 und 315d Handelsgesetzbuch (HGB), den Vergütungsbericht sowie die erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB und können im Internet unter www.allianz.com/hv eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 erzielten Bilanzgewinn der Allianz SE in Höhe von EUR 4.480.281.669,73 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 9,60 auf jede gewinnberechtigte Stückaktie: EUR 3.999.140.947,20
Gewinnvortrag: EUR 481.140.722,53
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft am 31. Dezember 2019 unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 595.677 eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 9,60 je gewinnberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz SE und der Allianz Africa Holding GmbH (nachfolgend „AAH“) mit Sitz in München vom 18. Februar 2020 zuzustimmen.
Die AAH wurde 2019 gegründet. Gegenstand der Gesellschaft ist die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art im In- und Ausland, insbesondere in Afrika. Ziel ist es, das Afrika-Geschäft der Allianz Gruppe unter der AAH zu bündeln.
Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Gesellschafterversammlung der AAH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits in notarieller Form zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Allianz SE hat dem Vertrag am 5. März 2020 die Zustimmung erteilt.
Alleinige Gesellschafterin der AAH ist die Allianz SE. Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) oder Abfindungen (§ 305 AktG) für außenstehende Gesellschafter sind von der Allianz SE daher nicht zu gewähren. Außerdem bedarf es weder einer Vertragsprüfung noch der Vorlage eines Prüfungsberichts (§§ 293ff. AktG).
Folgende Unterlagen sind im Internet unter www.allianz.com/hv zugänglich:
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Allianz SE zugänglich sein.