Der Vorstand ist gegenwärtig durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. Mai 2027 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und Hybridinstrumente ohne Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten, mit oder ohne Laufzeitbegrenzung, im Nennbetrag von bis zu EUR 15.000.000.000 zu begeben. In bestimmten Fällen ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt.
Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand durch die Ausgabe von Hybridinstrumenten ohne Laufzeitbegrenzung zur Schaffung von Eigenmittelbestandteilen gemäß den versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen Gebrauch gemacht, und zwar im Nennbetrag von USD 1.250.000.000 am 26. August 2025. Die Ausgabe dieser Hybridinstrumente diente der Rückzahlung von Hybridinstrumenten im gleichen Nennbetrag, die die Gesellschaft im Jahr 2020 begeben hat. Im Übrigen wurde von der Ermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht. Sie wurde insbesondere nicht zur Emission von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen genutzt. Derzeit stehen keine Finanzinstrumente der Allianz SE aus, die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten vorsehen.
Um auch weiterhin Finanzinstrumente begeben zu können, soll eine neue Ermächtigung beschlossen werden und die bestehende Ermächtigung, soweit von dieser kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben werden. Die neue Ermächtigung erfasst insgesamt die folgenden Instrumente:
- Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte mit oder ohne Laufzeitbegrenzung, jeweils einschließlich nachrangiger Schuldverschreibungen bzw. nachrangiger Wandelgenussrechte (nachfolgend gemeinsam auch als „Wandel- und Optionsschuldverschreibungen“ bezeichnet);
- Genussrechte ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten, die zur Schaffung von Eigenmittelbestandteilen gemäß den versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen ausgegeben werden, jeweils einschließlich nachrangiger Genussrechte (nachfolgend auch als „Genussrechte“ bezeichnet); sowie
- nachrangige Schuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten mit oder ohne Laufzeitbegrenzung, die zur Schaffung von Eigenmittelbestandteilen gemäß den versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen ausgegeben werden, soweit ihre Begebung etwa wegen einer gewinnabhängigen Verzinsung, der Ausgestaltung der Verlustteilnahme oder aus anderen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf (diese Instrumente werden im Folgenden auch als „Hybridinstrumente“ und gemeinsam mit den Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und den Genussrechten auch als „Finanzinstrumente“ bezeichnet).
Die Ermächtigung wird vorgeschlagen, da die Allianz SE jederzeit in der Lage sein muss, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Der Vorstand sieht es daher als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets in der Lage ist, die notwendigen Finanzinstrumente zu begeben. Die Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten und Hybridinstrumenten ermöglicht darüber hinaus eine Planungssicherheit insbesondere mit Blick auf die Rückzahlung und Ersetzung bereits begebener Hybridinstrumente durch neu zu begebende Genussrechte oder Hybridinstrumente. Diese Finanzinstrumente sind aufsichtsrechtlich anerkannte Eigenmittelbestandteile und damit von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft.
Im Hinblick auf die Laufzeit der Ermächtigung von fünf Jahren und die Erfassung von Genussrechten und Hybridinstrumenten ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten erscheint es sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen in der neuen Ermächtigung bei EUR 15.000.000.000 zu belassen. Die Ermächtigung sieht vor, dass den Gläubigern von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 116.992.000 – dies entspricht zum Zeitpunkt der Ermächtigung 10% des Grundkapitals in Höhe von EUR 1.169.920.000 – gewährt bzw. auferlegt werden können. Die Anzahl der Aktien, die zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig ist, hängt vom Börsenkurs der Allianz Aktie im Zeitpunkt der Emission des jeweiligen Instruments oder im unmittelbaren Zeitraum vor der Wandlung ab.
Für die Bedienung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten der Gläubiger von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der zu Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden Ermächtigung begeben werden, soll ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden (Bedingtes Kapital 2026). Das Bedingte Kapital 2022 der Allianz SE (§ 6 der Satzung) über EUR 116.992.000 ist bislang nicht genutzt worden. Das Bedingte Kapital 2022 soll mit Wirksamwerden des neuen Bedingten Kapitals 2026 aufgehoben werden.
Neben den zur Aufhebung vorgesehenen Ermächtigungen unter den Tagesordnungspunkten 9 und 10 verfügt die Allianz SE derzeit über keine weiteren Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals.
Die Summe (i) der Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Finanzinstrumenten auszugeben sind, und (ii) der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2026 ausgegeben werden, darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 467.968.000 – dies entspricht zum Zeitpunkt dieser Ermächtigung 40% des Grundkapitals in Höhe von EUR 1.169.920.000 – nicht übersteigen.