Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung der Allianz SE, die am 29. April 2009 in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München, stattfand.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2008, der Lageberichte für die Allianz SE und den Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

Diese Unterlagen können im Internet unter www.allianz.com/hv und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Königinstraße 28, 80802 München, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch zugesandt.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2008 erzielten Bilanzgewinn der Allianz SE in Höhe von EUR 1.585.675.000 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,50 auf jede gewinnberechtigte Stückaktie: EUR 1.585.675.000

Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, wird der auf diese Aktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Allianz SE, die im Geschäftsjahr 2008 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Allianz SE, die im Geschäftsjahr 2008 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Nachwahl zum Aufsichtsrat

Durch Beschluss des Amtsgerichts München ist Herr Karl Grimm anstelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Frau Claudia Eggert-Lehmann als Arbeitnehmervertreter bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2009 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Allianz SE bestellt worden.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend: SE-Verordnung), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Teil B der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Allianz SE vom 20. September 2006 (nachfolgend: Arbeitnehmerbeteiligungsverein-barung), § 6 Abs. 1 der Satzung der Allianz SE aus zwölf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwölf Mitgliedern sind gemäß Teil B Ziff. 2 Arbeitnehmerbeteiligungsver-einbarung, § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft sechs Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft, § 36 Abs. 4 Satz 2 SEBG ist die Hauptversammlung an die Vorschläge der Arbeitnehmer zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.

Gemäß § 21 Abs. 3 SEBG, Teil B Ziff. 3.2, 3.3, 4 Arbeitnehmerbeteili-gungsvereinbarung ist als Nachfolger für Frau Eggert-Lehmann ein Arbeitnehmervertreter für Deutschland zu wählen. Von Seiten der Arbeitnehmer wird der folgende Vorschlag für den durch die Hauptversammlung zu bestellenden Arbeitnehmervertreter unterbreitet:

Herr Karl Grimm, geb. 2.3.1948 in Memmingen, Organisationsprogrammierer, Angestellter der Allianz Deutschland AG, München, Vorsitzender des Betriebsrats Allianz Deutschland AG / Allianz Versicherungs-AG / Allianz Private Krankenversicherungs-AG Hauptverwaltung München, geschäftsansässig Königinstr. 28, 80802 München, wohnhaft in 84453 Mühldorf,

wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der Allianz SE bestellt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 der Allianz SE beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2008 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels ist bis zum 20. November 2009 befristet. Die Ermächtigung soll daher erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) Im Mehrheitsbesitz der Allianz SE stehende in- oder ausländische Kreditinstitute im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG werden ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zum Zwecke des Wertpapierhandels zu erwerben und zu veräußern. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals übersteigen.

b) Aufgrund dieses Beschlusses dürfen Aktien nur erworben werden, wenn der Gegenwert je Aktie den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis im Xetra-Handel bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Allianz SE an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen um nicht mehr als 10 % übersteigt und um nicht mehr als 10 % unterschreitet.

c) Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien darf am Ende jeden Tages 5 % des Grundkapitals der Allianz SE nicht übersteigen.

d) Diese Ermächtigung gilt bis 28. Oktober 2010. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 21. Mai 2008 erteilte und bis zum 20. November 2009 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels wird mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
 

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu sonstigen Zwecken

Die dem Vorstand durch die ordentliche Hauptversammlung am 21. Mai 2008 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 20. November 2009 befristet. Die Ermächtigung soll daher erneuert werden. Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten der Gesellschaft sowohl im Hinblick auf die Modalitäten des Erwerbs eigener Aktien als auch im Hinblick auf ihre anschließende Verwendung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Die Allianz SE wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Allianz SE zu erwerben; die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Allianz SE befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Allianz SE ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Allianz SE stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 28. Oktober 2010. Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Mai 2008 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu sonstigen Zwecken wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, oder (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots, oder (3) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens.

(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Kurs am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.

Das Volumen kann begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

(3) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Angebot auf Tausch von Aktien der Allianz SE gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ("Tauschaktien"), so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als weitere den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erfolgen. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten), den maßgeblichen Wert einer Aktie der Allianz SE um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen Werts ist dabei für jede Aktie der Allianz SE und für jede Tauschaktie jeweils der Schlusskurs im Xetra-Handel (falls kein Handel im Xetra-System erfolgt, in dem im jeweiligen Marktsegment eingesetzten und dem Xetra-Handelssystem am nächsten kommenden Handelssystem) am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung des Tauschangebots anzusetzen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Tauschangebots nicht unerhebliche Abweichungen der maßgeblichen Kurse, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf die jeweiligen Kurse am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.

Das Volumen kann begrenzt werden. Sofern das Tauschangebot überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:

(1) Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.

(2) Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen.

(3) Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen verwendet werden, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Der Preis, zu dem diese Aktien an weiteren Börsen eingeführt werden, darf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Börsenhandelstag vor der Börseneinführung um nicht mehr als 5 % unterschreiten (ohne Nebenkosten).

(4) Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen verwendet werden.

(5) Sie können bis zu einem anteiligen Grundkapitalbetrag von insgesamt höchstens EUR 5.000.000 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Allianz SE oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen, zum Erwerb angeboten oder übertragen werden.

(6) Bis zu 117.824 Aktien können auch zur Erfüllung der Lieferpflichten im Rahmen des von der ehemaligen RIUNIONE ADRIATICA DI SICURTÀ S.p.A. mit Sitz in Mailand/Italien (im Folgenden: RAS) in 2005 aufgelegten Aktienoptionsplans verwandt werden. Dieser Aktienoptionsplan war im Rahmen der Verschmelzung der RAS auf Allianz AG (jetzt Allianz SE) angepasst worden. Die Berechtigten hatten mit Wirksamwerden der Verschmelzung insgesamt bis zu 173.241 Optionen auf bis zu 173.241 Aktien der Allianz SE zum Preis von EUR 93,99 je Aktie der Allianz SE erhalten, von denen noch 117.824 bestehen. Die Optionen sind ausübbar vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2012. Als Voraussetzung für die Ausübung war bestimmt worden, dass die RAS im Geschäftsjahr 2005 mindestens 80 % ihrer Planziele sowohl hinsichtlich des Wertzuwachses gemäß dem EVA-Konzept (economic value added) als auch hinsichtlich des Jahresüberschusses nach IAS erreichte. Diese Voraussetzungen wurden erfüllt. Bezugsberechtigt aus den ausstehenden Optionen sind frühere Führungskräfte der früheren RAS, die nicht Verwaltungsrats-mitglieder der RAS waren und die jetzt für die Allianz S.p.A., Triest, Italien, oder deren Konzerngesellschaften oder für die Allianz Gruppengesell-schaft A.C.I.F. Allianz Compagnia Italiana Finanziamenti S.P.A., Triest, Italien, tätig sind.

(7) Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.

e) Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die von Konzerngesellschaften oder gemäß § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden.

f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. d), (1), (2), (4), (5) und (6) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Allianz SE stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. d), (1) bis (6) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an die Aktionäre den Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde; in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ausgeschlossen.

Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz

Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 29. April 2009 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien gemäß jener Ermächtigung auch durch (1) die Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Allianz SE verpflichten ("Put-Optionen"), (2) den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Allianz SE berechtigen ("Call-Optionen"), oder (3) den Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen (alles im Folgenden: "Optionen") erfolgen.

b) Alle nach dieser Ermächtigung veräußerten Put-Optionen und erworbenen Call-Optionen dürfen insgesamt 5 % des derzeitigen Grundkapitals nicht übersteigen. Die Laufzeit der Optionen muss spätestens am 28. Oktober 2010 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Allianz Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 28. Oktober 2010 erfolgen kann.

c) Durch die Optionsbedingungen muss sichergestellt sein, dass die bei Ausübung der Put- oder Call-Optionen an die Gesellschaft zu liefernden Aktien zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben worden sind.

d) Der in der Option vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung der Option (Ausübungspreis) darf den am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.

e) Werden eigene Aktien unter Einsatz von Optionen unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

f) Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Optionen erworben werden, gelten die von der Hauptversammlung am 29. April 2009 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. d) bis g) festgesetzten Regelungen entsprechend.

Satzungsänderung gemäß § 67 Aktiengesetz

Die Aktien der Allianz SE lauten auf den Namen und sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich unter Angabe des Namens des Inhabers in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Zum Teil erfolgt jedoch die Eintragung von Banken oder Intermediären im eigenen Namen für Aktien, die der Bank beziehungsweise dem In termediär nicht gehören (sog. Nominees). Dies erschwert die Kommunikation mit den Aktionären beziehungsweise die Ausübung ihrer Aktionärsrechte. So erhalten alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre die Einladung zur Hauptversammlung direkt per Post oder E-Mail zugeschickt und haben die Möglichkeit, den Online-Service zur Hauptversammlung zu nutzen.

Nach § 67 AktG in der Fassung des Risikobegrenzungsgesetzes vom August 2008 kann die Satzung Regelungen treffen, unter welchen Voraussetzungen sog. Nominee-Eintragungen zulässig sind. Mit einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Allianz SE soll die Transparenz im Aktienregister der Gesellschaft erhöht werden. Die Eintragung von Nominee-Beständen wird dadurch nicht generell unzulässig. Vielmehr sollen moderate Schwellen für die Zulässigkeit von Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, eingeführt werden.

Kleinanleger werden von der Regelung nicht belastet, weil sie überhaupt erst ab Positionen von 0,2 % des Grundkapitals eingreift. Dies entspricht bei dem derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft einer Zahl von etwas über 900.000 Aktien. Die Obergrenze für die Eintragung von Nominee-Beständen soll je Nominee auf 3 % des Grundkapitals festgelegt werden. Von der vorgeschlagenen Satzungsregelung werden unmittelbar im Aktienregister eingetragene Fondsbestände von Investmentgesellschaften nicht betroffen, da diese als Eigenbesitz geführt werden.

Die Übermittlung der erforderlichen Angaben durch die mitwirkenden Kreditinstitute erfolgt gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft.

Durch eine Übergangsregelung zum Inkrafttreten wird sichergestellt, dass alle Marktteilnehmer ausreichend Zeit haben, um sich auf die neue Regelung einzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Die Satzung wird um folgenden neuen § 3a ergänzt:

"§ 3a

Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, ist zulässig unter folgenden Voraussetzungen:

a) bei einer Eintragung bis zu 0,2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ohne Weiteres;

b) bei einer Eintragung von mehr als 0,2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals bis einschließlich 3 % des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 0,2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals übersteigenden Teil der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der Gesellschaft gegenüber die Daten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG für diejenigen Personen offengelegt werden, für die der Eingetragene jeweils mehr als 0,2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals hält;

c) die Eintragung ist höchstens bis zu einer Höchstgrenze von 3 % des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem zulässig.

Die Rechte der Gesellschaft nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. Die Regelungen dieses § 3a gelten ab dem 1. Januar 2010 und sind von diesem Zeitpunkt an auch auf bestehende Eintragungen anzuwenden."

Sonstige Satzungsänderungen

a) Aufhebung der Regelungen zum ersten Aufsichtsrat

Die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung der Allianz SE zum ersten Aufsichtsrat der Allianz SE, dessen Amtszeit mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Allianz SE am 2. Mai 2007 abgelaufen ist, sind gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 6 Abs. 2 und 3 der Satzung werden aufgehoben. § 6 Abs. 1 der Satzung wird § 6 der Satzung. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre."

Zur Zeit lautet § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wie folgt:

"Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt durch die Hauptversammlung vorbehaltlich § 6 Absätze 2 und 3 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre."

b) Vorratsbeschlüsse zum geplanten Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), Bundestags-Drucksache 16/11642, sieht unter anderem Änderungen des Aktiengesetzes für die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung vor. Um die erweiterten Möglichkeiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmabgabe bereits für die nächste ordentliche Hauptversammlung nutzen zu können, soll frühzeitig eine entsprechende Satzungsermächtigung beschlossen werden. Außerdem soll die Satzungsregelung zur Internetübertragung der Hauptversammlung an die geplante Regelung des ARUG angepasst werden, damit diese Möglichkeit auch weiterhin vorgesehen werden kann. Der Vorstand wird diese Satzungsänderungen jedoch erst nach Inkrafttreten des ARUG zum Handelsregister anmelden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

(1) § 12 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:

"12.6 Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können."

(2) § 12 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:

"12.7 Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen."

(3) § 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"13.2 Der Vorstand kann die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zulassen."

Bisher lautet § 13 Abs. 2 der Satzung wie folgt:

"13.2 Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die audiovisuelle Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen."

(4) Der Vorstand wird angewiesen,

  • die Satzungsänderung der vorstehenden Ziff. (1) nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG,
  • die Satzungsänderung der vorstehenden Ziff. (2) nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Regelung des § 118 Abs. 2 AktG und
  • die Satzungsänderung der vorstehenden Ziff. (3) nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Regelung des § 118 Abs. 4 AktG

in der Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG, Bundestags-Drucksache 16/11642 vom 21. Januar 2009, unverändert in Kraft getreten sind.

Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Allianz SE und Allianz Shared Infrastructure Services SE

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz SE und der Allianz Shared Infrastructure Services SE mit dem Sitz in München (vormals firmierend unter Atrium Siebzehnte Europäische VV SE) vom 17. Februar 2009 zuzustimmen.

Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

  • Die Allianz Shared Infrastructure Services SE unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Allianz SE. Die Allianz SE ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Allianz Shared Infrastructure Services SE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Allianz SE wird ihr Weisungsrecht gegenüber der Allianz Shared Infrastructure Services SE nur durch ihren Vorstand ausüben.
  • Die Allianz Shared Infrastructure Services SE verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Allianz SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.
  • Die Allianz Shared Infrastructure Services SE kann mit Zustimmung der Allianz SE Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Allianz SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
  • Die Allianz SE ist entsprechend den Vorschriften des Art. 9 Abs. 1 lit c) Ziff. ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung) in Verbindung mit § 302 Abs. 1, 3 und 4 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
  • Der Vertrag wird wirksam mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Allianz Shared Infrastructure Services SE und gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2009. Die Beherrschung durch das Weisungsrecht gilt in jedem Fall erst ab Eintragung des Vertrags in das Handelsregister der Allianz Shared Infrastructure Services SE.
  • Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 fest abgeschlossen und verlängert sich danach unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Allianz SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Beteiligung der Allianz SE an der Allianz Shared Infrastructure Services SE ganz oder teilweise veräußert wird oder ihr nicht mehr unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte aus den Aktien an der Allianz Shared Infrastructure Services SE zusteht.

Die Hauptversammlung der Allianz Shared Infrastructure Services SE hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits in notarieller Form zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Allianz SE hat dem Vertrag am 11. März 2009 die Zustimmung erteilt.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Allianz Shared Infrastructure Services SE und des Aufsichtsrats der Allianz SE war die Allianz SE alleinige Aktionärin der Allianz Shared Infrastructure Services SE. Es sind daher von der Allianz SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren.

Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Allianz SE, Abteilung Investor Relations, Königinstraße 28, 80802 München, sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der Allianz Shared Infrastructure Services SE, Königinstraße 28, 80802 München, aus:

  • Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag;
  • gemeinsamer Bericht des Vorstands der Allianz SE und des Vorstands der Allianz Shared Infrastructure Services SE;
  • Jahresabschlüsse und Lageberichte der Allianz SE für die letzten drei Geschäftsjahre;
  • Jahresabschluss der Allianz Shared Infrastructure Services SE für das Rumpfgeschäftsjahr vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 sowie Jahresabschlüsse der Allianz Shared Infrastructure Services GmbH (vormals AGIS Allianz Dresdner Informationssysteme GmbH), München, die zum 1. Januar 2008 (Verschmelzungsstichtag) auf die Allianz Shared Infrastructure Services SE verschmolzen wurde, für die Geschäftsjahre 2006 und 2007.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen sind außerdem im Internet (www.allianz.com/hv) verfügbar und werden auch in der Hauptversammlung der Allianz SE ausliegen.