Zuverlässigkeit
Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen zuverlässig im Sinne der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sein. Zuverlässigkeit wird unterstellt, wenn keine Tatsachen erkennbar sind, die eine Unzuverlässigkeit begründen. Es dürfen daher keine persönlichen Umstände vorliegen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Ausübung des Mandats beeinträchtigen können (v.a. Verstöße gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit).
Fachliche Eignung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Allianz SE, insbesondere der Überwachung und Beratung des Vorstands sowie der aktiven Begleitung der Entwicklung des Unternehmens, erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere:
- ausreichende Kenntnisse aller Geschäftsbereiche;
- angemessene Kenntnisse im Versicherungs- und Finanzsektor oder entsprechend relevante Erfahrungen und Kenntnisse in anderen Branchen;
- angemessene Kenntnisse der für die Allianz SE wesentlichen gesetzlichen Regelungen (Aufsichtsrecht, einschließlich Solvency II Regelwerk, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Corporate Governance);
- Fähigkeit, die Risiken der Geschäfte zu beurteilen;
- Kenntnisse der Grundzüge der Bilanzierung und des versicherungsspezifischen Risikomanagements.
Unabhängigkeit
Unabhängig ist nach den Regelungen des DCGK insbesondere, wer in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur Allianz SE oder deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.
Zur weiteren Konkretisierung der Unabhängigkeit hält der Aufsichtsrat der Allianz SE folgendes fest:
- Ehemalige Mitglieder des Vorstands der Allianz SE gelten während der Laufzeit der aktienrechtlichen Cooling-Off-Periode nicht als unabhängig.
- Mitglieder des Aufsichtsrats der Allianz SE mit einer Zugehörigkeitsdauer von mehr als 12 Jahren gelten nicht als unabhängig.
- Für Arbeitnehmervertreter stellt der Umstand der Arbeitnehmervertretung und eines Beschäftigungsverhältnisses die Unabhängigkeit der Arbeitnehmervertreter an sich nicht in Frage.
Entsprechend dieser Definition sollen mindestens acht Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig sein. Soweit Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter getrennt betrachtet werden, sollen jeweils mindestens vier Mitglieder unabhängig sein.
Es ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen von Interessenkonflikten im Einzelfall nicht generell ausgeschlossen werden kann. Mögliche Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen und werden durch angemessene Maßnahmen gelöst.
Zeitliche Verfügbarkeit
Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass der zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Aufsichtsratsmandats erforderliche Zeitaufwand erbracht werden kann.
Neben den gesetzlichen Mandatsbeschränkungen und der vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Obergrenze für Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften von zwei Aufsichtsratsmandaten sollen die kapitalmarktüblichen Anforderungen berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Mandatsausübung ist zu berücksichtigen, dass
- jährlich mindestens vier, in der Regel jedoch sechs ordentliche Aufsichtsratssitzungen abgehalten werden, die jeweils angemessener Vorbereitung bedürfen;
- ausreichend Zeit für die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlussunterlagen vorzusehen ist;
- die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist;
- abhängig von der Mitgliedschaft in einem oder mehreren Aufsichtsratsausschüssen zusätzlicher zeitlicher Aufwand für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen und die angemessene Vorbereitung hierfür entsteht; dies gilt insbesondere für den Prüfungs- und den Risikoausschuss;
- zusätzlich außerordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses zur Behandlung von Sonderthemen notwendig werden können.
Altersgrenze
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen in der Regel nicht älter als 70 Jahre sein.
Zugehörigkeitsdauer
Die fortlaufende Zugehörigkeitsdauer eines Mitglieds des Aufsichtsrats soll in der Regel einen Zeitraum von 12 Jahren nicht überschreiten.
Ehemalige Vorstandsmitglieder der Allianz SE
Für ehemalige Vorstandsmitglieder der Allianz SE gilt die aktienrechtliche Cooling-Off Periode von zwei Jahren.
Nach aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dürfen maximal zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Allianz SE dem Aufsichtsrat angehören.