Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in der Fassung vom Februar 2024 sind nachfolgend dargestellt.

Der Aufsichtsrat der Allianz SE strebt eine Zusammensetzung an, die eine qualifizierte Aufsicht und Beratung der Geschäftsführung der Allianz SE sicherstellt. Für die Wahl in den Aufsichtsrat sollen Kandidaten vorgeschlagen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnis und Erfahrung, Integrität, Leistungsbereitschaft, Unabhängigkeit und Persönlichkeit die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in einem international tätigen Finanzdienstleistungsinstitut erfolgreich wahrnehmen können.

Diese Ziele berücksichtigen die gesetzlichen Anforderungen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Neben den individuellen Anforderungen für jedes einzelne Mitglied sind für das Gesamtgremium ein Kompetenzprofil sowie ein Diversitätskonzept vorgesehen.

Die unternehmerische Mitbestimmung in der Allianz SE gemäß der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Allianz SE trägt zur Vielfalt hinsichtlich beruflicher Erfahrungen und kultureller Herkunft bei. Für die Benennung der deutschen Arbeitnehmervertreter sollen nach den Vorgaben des deutschen SE-Beteiligungsgesetzes Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in den deutschen Gesellschaften gewählt werden. Eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter hat der Aufsichtsrat jedoch nicht.

Folgende Anforderungen und Zielsetzungen sollen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Allianz SE gelten:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen zuverlässig im Sinne der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sein. Zuverlässigkeit wird unterstellt, wenn keine Tatsachen erkennbar sind, die eine Unzuverlässigkeit begründen. Es dürfen daher keine persönlichen Umstände vorliegen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Ausübung des Mandats beeinträchtigen können (v.a. Verstöße gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Allianz SE, insbesondere der Überwachung und Beratung des Vorstands sowie der aktiven Begleitung der Entwicklung des Unternehmens, erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere:
 
  • ausreichende Kenntnisse aller Geschäftsbereiche;
  • angemessene Kenntnisse im Versicherungs- und Finanzsektor oder entsprechend relevante Erfahrungen und Kenntnisse in anderen Branchen;
  • angemessene Kenntnisse der für die Allianz SE wesentlichen gesetzlichen Regelungen (Aufsichtsrecht, einschließlich Solvency II Regelwerk, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Corporate Governance);
  • Fähigkeit, die Risiken der Geschäfte zu beurteilen;
  • Kenntnisse der Grundzüge der Bilanzierung und des versicherungsspezifischen Risikomanagements.
Unabhängig ist nach den Regelungen des DCGK insbesondere, wer in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur Allianz SE oder deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. 
 
Zur weiteren Konkretisierung der Unabhängigkeit hält der Aufsichtsrat der Allianz SE folgendes fest:
 
  • Ehemalige Mitglieder des Vorstands der Allianz SE gelten während der Laufzeit der aktienrechtlichen Cooling-Off-Periode nicht als unabhängig.
  • Mitglieder des Aufsichtsrats der Allianz SE mit einer Zugehörigkeitsdauer von mehr als 12 Jahren gelten nicht als unabhängig.
  • Für Arbeitnehmervertreter stellt der Umstand der Arbeitnehmervertretung und eines Beschäftigungsverhältnisses die Unabhängigkeit der Arbeitnehmervertreter an sich nicht in Frage.

Entsprechend dieser Definition sollen mindestens acht Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig sein. Soweit Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter getrennt betrachtet werden, sollen jeweils mindestens vier Mitglieder unabhängig sein.

Es ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen von Interessenkonflikten im Einzelfall nicht generell ausgeschlossen werden kann. Mögliche Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen und werden durch angemessene Maßnahmen gelöst.

Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass der zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Aufsichtsratsmandats erforderliche Zeitaufwand erbracht werden kann.

Neben den gesetzlichen Mandatsbeschränkungen und der vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Obergrenze für Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften von zwei Aufsichtsratsmandaten sollen die kapitalmarktüblichen Anforderungen berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Mandatsausübung ist zu berücksichtigen, dass

  • jährlich mindestens vier, in der Regel jedoch sechs ordentliche Aufsichtsratssitzungen abgehalten werden, die jeweils angemessener Vorbereitung bedürfen; die Mitglieder des Aufsichtsrats haben grundsätzlich die Teilnahme an allen Plenums- und Ausschusssitzungen (abhängig von der Mitgliedschaft) sicherzustellen;
  • ausreichend Zeit für die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlussunterlagen vorzusehen ist;
  • die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist;
  • abhängig von der Mitgliedschaft in einem oder mehreren Aufsichtsratsausschüssen zusätzlicher zeitlicher Aufwand für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen und die angemessene Vorbereitung hierfür entsteht; dies gilt insbesondere für den Prüfungs- und den Risikoausschuss;
  • zusätzlich außerordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses zur Behandlung von Sonderthemen notwendig werden können.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen in der Regel nicht älter als 70 Jahre sein.
Die fortlaufende Zugehörigkeitsdauer eines Mitglieds des Aufsichtsrats soll in der Regel einen Zeitraum von 12 Jahren nicht überschreiten.
Für ehemalige Vorstandsmitglieder der Allianz SE gilt die aktienrechtliche Cooling-Off Periode von zwei Jahren. 
 
Nach aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dürfen maximal zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Allianz SE dem Aufsichtsrat angehören.
Neben den fachlichen Anforderungen an die einzelnen Mitglieder soll für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats als Gesamtgremium hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen folgendes gelten: 
 
  • Vertrautheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektor
  • Angemessene Kenntnisse im Gesamtgremium zu den regulatorisch geforderten Themen Kapitalanlage, Versicherungstechnik, Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Partielles Internes Modell;
  • Angemessene Kenntnisse im Gesamtgremium zu den Themen Technologie, inkl. Cyber-Sicherheit, Mitarbeiterengagement und Nachhaltigkeit (insbesondere Umwelt, soziale Verantwortung und gute Unternehmensführung sowie Datensicherheit);
  • Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäft;
  • Mindestens ein Mitglied, das über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung, und mindestens ein weiteres Mitglied, das über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügt. Der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung soll in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung;
  • Mindestens ein Mitglied, das über Sachverstand auf dem Gebiet digitale Transformation verfügt;
  • Fachkenntnisse oder Erfahrungen aus anderen Wirtschaftsbereichen;
  • Unternehmerische bzw. betriebliche Erfahrungen.
Der Aufsichtsrat strebt im Interesse eines ergänzenden Zusammenwirkens im Gremium eine hinreichende Vielfalt im Hinblick auf Geschlecht, Internationalität sowie unterschiedliche berufliche Hintergründe, Fachkenntnisse und Erfahrungen an:
 
  • Der Aufsichtsrat setzt sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen. Die Beteiligung von Frauen wird grundsätzlich als gemeinsame Verantwortung von Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite gesehen.
  • Mindestens vier Mitglieder sollten aufgrund von Herkunft oder Tätigkeit Regionen oder Kulturräume vertreten, in denen die Allianz SE maßgebliches Geschäft betreibt.

    In der Allianz SE als Europäische Aktiengesellschaft werden gemäß der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Allianz SE die Arbeitnehmer der Allianz in den anderen Mitgliedstaaten der EU bei der Sitzverteilung auf Seiten der Arbeitnehmervertreter berücksichtigt.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen sich im Hinblick auf ihren Hintergrund, die berufliche Erfahrung und Fachkenntnisse ergänzen, so dass das Gremium auf einen möglichst breit gefächerten Erfahrungsfundus und unterschiedliche Spezialkenntnisse zurückgreifen kann.
Der Aufsichtsrat der Allianz SE ist entsprechend dieser Zielsetzung zusammengesetzt. Ihm gehört eine angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder mit internationalem Hintergrund an. Die angemessene Beteiligung von Frauen ist mit derzeit fünf weiblichen Aufsichtsratsmitgliedern erfüllt.
Auf Basis der Ziele für seine Zusammensetzung hat der Aufsichtsrat der Allianz SE folgende Übersicht über seine Qualifikationen („Skill Matrix“) erstellt:
Quelle: Auszug aus dem Geschäftsbericht der Allianz Gruppe 2023, S. 19
Folgende Übersicht zeigt die Einhaltung der Unabhängigkeitskriterien des Dow Jones Sustainability Index durch die Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats der Allianz SE.