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Der Aufsichtsrat der Allianz SE strebt eine Zusammensetzung an, die eine qualifizierte Aufsicht und Beratung der Geschäftsführung der Allianz SE sicherstellt. Für die Wahl in den Aufsichtsrat sollen Kandidaten vorgeschlagen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnis und Erfahrung, Integrität, Leistungsbereitschaft, Unabhängigkeit und Persönlichkeit die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in einem international tätigen Finanzdienstleistungsinstitut erfolgreich wahrnehmen können.
Diese Ziele berücksichtigen die gesetzlichen Anforderungen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Neben den individuellen Anforderungen für jedes einzelne Mitglied sind für das Gesamtgremium ein Kompetenzprofil sowie ein Diversitätskonzept vorgesehen.
Die unternehmerische Mitbestimmung in der Allianz SE gemäß der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Allianz SE trägt zur Vielfalt hinsichtlich beruflicher Erfahrungen und kultureller Herkunft bei. Für die Benennung der deutschen Arbeitnehmervertreter sollen nach den Vorgaben des deutschen SE-Beteiligungsgesetzes Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in den deutschen Gesellschaften gewählt werden. Eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter hat der Aufsichtsrat jedoch nicht.
Folgende Anforderungen und Zielsetzungen sollen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Allianz SE gelten.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen zuverlässig im Sinne der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sein. Zuverlässigkeit wird unterstellt, wenn keine Tatsachen erkennbar sind, die eine Unzuverlässigkeit begründen. Es dürfen daher keine persönlichen Umstände vorliegen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Ausübung des Mandats beeinträchtigen können (v.a. Verstöße gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Allianz SE, insbesondere der Überwachung und Beratung des Vorstands sowie der aktiven Begleitung der Entwicklung des Unternehmens, erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere:
Unabhängig ist nach den Regelungen des Corporate Governance Kodex insbesondere, wer in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur Allianz SE oder deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.
Zur weiteren Konkretisierung der Unabhängigkeit hält der Aufsichtsrat der Allianz SE folgendes fest:
Entsprechend dieser Definition sollen mindestens acht Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig sein. Soweit Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter getrennt betrachtet werden, sollten jeweils mindestens vier Mitglieder unabhängig sein.
Es ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen von Interessenkonflikten im Einzelfall nicht generell ausgeschlossen werden kann. Mögliche Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen und werden durch angemessene Maßnahmen gelöst.
Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass der zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Aufsichtsratsmandats erforderliche Zeitaufwand erbracht werden kann.
Neben den gesetzlichen Mandatsbeschränkungen und der vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Obergrenze für Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften von drei Aufsichtsratsmandaten sollen die kapitalmarktüblichen Anforderungen berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Mandatsausübung ist zu berücksichtigen, dass
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen in der Regel nicht älter als 70 Jahre sein
Die fortlaufende Zugehörigkeitsdauer eines Mitglieds des Aufsichtsrats soll in der Regel einen Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten.
Für ehemalige Vorstandsmitglieder der Allianz SE gilt die aktienrechtliche Cooling-Off Periode von zwei Jahren. Nach aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dürfen maximal zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Allianz SE dem Aufsichtsrat angehören.
Neben den fachlichen Anforderungen an die einzelnen Mitglieder soll für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats als Gesamtgremium hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen folgendes gelten:
Der Aufsichtsrat strebt im Interesse eines ergänzenden Zusammenwirkens im Gremium eine hinreichende Vielfalt im Hinblick auf Geschlecht, Internationalität sowie unterschiedliche berufliche Hintergründe, Fachkenntnisse und Erfahrungen an:
Der Aufsichtsrat der Allianz SE ist entsprechend dieser Zielsetzung zusammengesetzt. Ihm gehört eine angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder mit internationalem Hintergrund an. Die angemessene Beteiligung von Frauen ist mit derzeit vier weiblichen Aufsichtsratsmitgliedern erfüllt.