Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014/II

§ 2 Abs. 4 der Satzung der Allianz SE sieht ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien vor (Genehmigtes Kapital 2010/II). Das Genehmigte Kapital 2010/II wurde von der Hauptversammlung am 5. Mai 2010 in Höhe von EUR 15.000.000 geschaffen. Nach teilweiser Ausnutzung besteht es derzeit noch in Höhe von EUR 8.344.000. Das Genehmigte Kapital 2010/II hat eine Laufzeit bis zum 4. Mai 2015.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2014/II gegen Bareinlage in Höhe von EUR 15.000.000 zu schaffen. Das bisherige Genehmigte Kapital 2010/II soll mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2014/II aufgehoben werden.

Durch die Ermächtigung erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um sie Mitarbeitern der Allianz SE und ihrer Konzerngesellschaften als Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu können.

Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Nach den Regelungen des Aktiengesetzes können die hierfür benötigten Aktien aus genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. Um für die nächsten Jahre ausreichend genehmigtes Kapital für die Schaffung von Mitarbeiteraktien zur Verfügung zu haben, soll dieses genehmigte Kapital wieder mit EUR 15.000.000 bemessen werden. Dieses Volumen berücksichtigt die Anzahl der berechtigten Mitarbeiter und die Laufzeit der Ermächtigung. In den letzten Jahren wurde regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Mitarbeitern der Allianz Gruppe Mitarbeiteraktien anzubieten. Um den Mitarbeitern Aktien aus genehmigtem Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen kann. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche Vergünstigung gewährt werden. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, um dadurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern.