Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2010/II

§ 2 Abs. 4 der Satzung der Allianz SE sieht ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien vor (Genehmigtes Kapital 2006/II). Das Genehmigte Kapital 2006/II wurde von der Hauptversammlung am 8. Februar 2006 in Höhe von EUR 15.000.000 geschaffen. Nach teilweiser Ausnutzung besteht es derzeit noch in Höhe von EUR 5.880.296,96. Das Genehmigte Kapital 2006/II hat eine Laufzeit bis zum 7. Februar 2011.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2010/II gegen Bareinlage in Höhe von EUR 15.000.000 zu schaffen. Das bisherige Genehmigte Kapital 2006/II soll mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2010/II aufgehoben werden.

Durch die Ermächtigung erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um sie Mitarbeitern der Allianz SE und ihrer Konzerngesellschaften als Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu können.

Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert wird. Nach dem Aktiengesetz können die hierfür benötigten Aktien aus genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. Um für die nächsten Jahre ausreichend genehmigtes Kapital für die Schaffung von Mitarbeiteraktien zur Verfügung zu haben, soll dieses genehmigte Kapital mit EUR 15.000.000 bemessen werden. Dieses Volumen berücksichtigt die Anzahl der berechtigten Mitarbeiter, die zu erwartenden Zeichnungsergebnisse und die Laufzeit der Ermächtigung. Um den Mitarbeitern Aktien aus genehmigtem Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Angaben zu den Ausgabebeträgen der Aktien sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da Termin und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals noch nicht feststehen. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche Vergünstigung gewährt werden. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, um dadurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Nicht bezogene Mitarbeiteraktien sind über die Börse zu veräußern.