Hier finden Sie die Tagesordnung zur Hauptversammlung der Allianz SE, die am Mittwoch, 3. Mai 2017, in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München, stattfand.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2016, der Lageberichte für die Allianz SE und den Konzern, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Diese Unterlagen können im Internet unter www.allianz.com/hv eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinn der Allianz SE in Höhe von EUR 3.855.866.165,01 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 7,60 auf jede gewinnberechtigte Stückaktie: 3.458.515.257,20

Gewinnvortrag: EUR 397.350.907,81

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand am 14. Februar 2017 unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 1.932.203 eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 7,60 je gewinnberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, somit am Montag, den 8. Mai 2017.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Allianz SE, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

  

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Allianz SE, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

 

Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Allianz SE und Allianz Global Health GmbH

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz SE und der Allianz Global Health GmbH (nachfolgend „AGH“) mit dem Sitz in München vom 14. Februar 2017 zuzustimmen.

Die AGH erbringt Service- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsgeschäften gegenüber anderen Allianz-Gruppengesellschaften. Insbesondere fallen hierunter Produktkalkulation, Risikobewertung, Leistungsmanagement und Gesundheitsmanagement. Mit Abschluss dieses Vertrags soll eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Allianz SE und der AGH ab Beginn des Geschäftsjahres 2017 begründet werden.

Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

  • Die AGH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Allianz SE. Die Allianz SE ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der AGH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Allianz SE wird ihr Weisungsrecht gegenüber der AGH nur durch ihren Vorstand ausüben.
  • Die AGH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Allianz SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausschüttungsgesperrt sind.
  • Die AGH kann mit Zustimmung der Allianz SE Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Allianz SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
  • Die Allianz SE ist entsprechend Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO i.V.m. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die AGH kann von der Allianz SE auch während eines Geschäftsjahres Abschlagszahlungen auf den Verlustausgleichsanspruch verlangen, wobei der Gesamtbetrag der geleisteten Abschlagszahlungen die Höhe des zu erwartenden Verlustausgleichsanspruchs nicht überschreiten darf.
  • Der Vertrag wird wirksam mit seiner Eintragung in das Handelsregister der AGH und gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2017. Die Beherrschung durch das Weisungsrecht gilt in jedem Fall erst ab Eintragung des Vertrags in das Handelsregister der AGH.
  • Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fest abgeschlossen und verlängert sich danach unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Beteiligung der Allianz SE an der AGH ganz oder teilweise veräußert wird.

Die Gesellschafterversammlung der AGH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits in notarieller Form zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Allianz SE hat dem Vertrag am 9. März 2017 die Zustimmung erteilt.

Alleinige Gesellschafter der AGH sind die Allianz SE und die Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft mit jeweils einer Beteiligungsquote von 50% am Stammkapital. Die Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft ist ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Allianz Deutschland AG, die wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Allianz SE ist. Allianz SE, Allianz Deutschland AG und Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft sind jeweils über Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge verbunden. Bei der AGH sind daher keine außenstehenden Aktionäre i.S.d. § 304 AktG vorhanden und daher keine Bestimmungen über Ausgleichszahlungen oder über Abfindungsangebote (§§ 304, 305 AktG) erforderlich.

Folgende Unterlagen sind im Internet unter www.allianz.com/hv zugänglich:

  • Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag;
  • Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Allianz SE und der Geschäftsführung der Allianz Global Health GmbH;
  • Prüfungsbericht des Vertragsprüfers;
  • Jahresabschlüsse und Lageberichte der Allianz SE für die letzten drei Geschäftsjahre;
  • Jahresabschlüsse der Allianz Global Health GmbH (vormals „Allianz Venture Partners Beteiligungs GmbH“) für die letzten drei Geschäftsjahre.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Allianz SE ausliegen.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der am 3. Mai 2017 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neuwahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Teil B der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Allianz SE vom 3. Juli 2014 (SE-Vereinbarung), § 6 der Satzung der Allianz SE aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar jeweils aus sechs Anteilseignervertretern und sechs Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Arbeitnehmervertreter werden entsprechend Teil B Ziff. 3 der SE-Vereinbarung durch den SE-Betriebsrat bestellt.

Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Allianz SE zu wählen:

    a. Dr. Helmut Perlet, Pähl, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, für die Zeit bis zum Ablauf des 6. Mai 2017;

    b. Michael Diekmann, München, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, mit Wirkung ab 7. Mai 2017;

    c. Sophie Boissard, Paris, Frankreich, Vorsitzende des Vorstands der Korian S.A.;

    d. Christine Bosse, Drollingmølle, Dänemark, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte;

    e. Dr. Friedrich Eichiner, München, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte;

    f. Herbert Hainer, Herzogenaurach, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte;

    g. Jim Hagemann Snabe, Kopenhagen, Dänemark, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte.

Die vorgeschlagenen Kandidaten unter b) bis g) werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre, gewählt.

Herr Michael Diekmann kann erst mit Wirkung ab 7. Mai 2017 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden, da er am 6. Mai 2015 aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden ist und die aktienrechtlich vorgesehene zweijährige Wartezeit (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG) erst am 6. Mai 2017 endet. Um eine Vakanz im Aufsichtsrat zu vermeiden, soll daher Herr Dr. Perlet für die kurze Übergangszeit gewählt werden.

Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Helmut Perlet im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat am 6. Mai 2017 für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird. Es ist weiter vorgesehen, dass Herr Michael Diekmann im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat ab 7. Mai 2017 vorgeschlagen wird.

Zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Allianz SE oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Allianz SE sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Nach § 17 Abs. 2 SEAG müssen im Aufsichtsrat der Allianz SE Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30% vertreten sein. Der SE-Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 8. Februar 2017 für die neue Amtsperiode des Aufsichtsrats die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, darunter zwei Frauen, bestellt. Mit der Wahl der vorgeschlagenen Anteilseignervertreter wird der Mindestanteil von 30% erfüllt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.