Ziel der Abgeltungssteuer ist es, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für Privatanleger zu vereinheitlichen. Damit gelten für die Besteuerung von Zins- und Dividendeneinkünften und für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren nachfolgende Regelungen.

Diese Angaben gelten ausschließlich für Depots, die bei deutschen Banken geführt werden, und für in Deutschland steuerpflichtige Aktionäre im Rahmen der Kapitaleinkünfte.

Kapitalerträge aus den oben genannten Einnahmen sind bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Jahr bei Ledigen und bis zu einer Höhe von 2.000 Euro bei Verheirateten von der Steuer befreit. Zur Berücksichtigung der Freibeträge sollten Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen.

Kapitalerträge aus den oben genannten Einnahmen, die den Freibetrag von 1.000 Euro/2.000 Euro übersteigen, werden grundsätzlich mit einem pauschalen Steuersatz von 25% besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5% bezogen auf die 25% Kapitalertragssteuer, d.h. zusammen 26,375%, sowie eventuelle Kirchensteuer (in der Regel 8% oder 9%). Die Bank führt die Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Die an Sie ausbezahlten verbleibenden Kapitalerträge werden entsprechend gemindert.

Steuerpflichtige Anleger, die einen niedrigeren persönlichen Steuersatz als 25% haben, können eine Besteuerung im Rahmen der Jahressteuererklärung wählen und erhalten die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung im Folgejahr zurück.

Hinweis

Diese Ausführungen stellen allgemeine Hinweise dar und keine steuerliche Beratung. Für darüber hinausgehende Informationen zur steuerlichen Behandlung der Dividendenausschüttung wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.