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Satzungsänderung zum Ausschluss einer Vergütung für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats
Gemäß der Empfehlung in Ziff. 5.3.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat der Allianz SE einen Nominierungsausschuss gebildet, der sich aus drei Vertretern der Anteilseigner zusammensetzt und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. In der Satzung soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des Nominierungsausschusses keine gesonderte Vergütung für die Ausschusstätigkeit erhalten. Im Übrigen bleibt die Ausschussvergütung unverändert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses und des Nominierungsausschusses erhält einen Zuschlag von 25 % auf die Vergütung nach Absatz 1, der Vorsitzende des Ausschusses einen solchen von 50 %. Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche jährliche Festvergütung von EUR 30.000, der Vorsitzende eine solche von EUR 45.000."
Zur Zeit lautet § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung wie folgt:
"Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält einen Zuschlag von 25 % auf die Vergütung nach Absatz 1, der Vorsitzende des Ausschusses einen solchen von 50 %. Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche jährliche Festvergütung von EUR 30.000, der Vorsitzende eine solche von EUR 45.000."

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