Tagesordnungspunkt 7:
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz
Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 21. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien gemäß der von der Hauptversammlung am 21. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen Wegen auch (1) durch die Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Allianz SE verpflichten ("Put-Optionen"), (2) durch den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Allianz SE berechtigen ("Call-Optionen"), oder (3) unter Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen (alles im Folgenden: "Optionen") erfolgen.
b) Alle nach dieser Ermächtigung veräußerten Put-Optionen und erworbenen Call-Optionen dürfen insgesamt 5 % des derzeitigen Grundkapitals nicht übersteigen. Die Laufzeit der Optionen muss spätestens am 20. November 2009 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Allianz Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 20. November 2009 erfolgen kann.
c) Durch die Optionsbedingungen muss sichergestellt sein, dass die bei Ausübung der Put- oder Call-Optionen an die Gesellschaft zu liefernden Aktien zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben worden sind.
d) Der in der Option vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung der Option (Ausübungspreis) darf den am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
e) Werden eigene Aktien unter Einsatz von Optionen unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
f) Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Optionen erworben werden, gelten die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. d) bis g) festgesetzten Regelungen entsprechend.