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Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Mai 2007 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels ist bis zum 1. November 2008 befristet. Die Ermächtigung soll daher erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Im Mehrheitsbesitz der Allianz SE stehende in- oder ausländische Kreditinstitute im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG werden ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zum Zwecke des Wertpapierhandels zu erwerben und zu veräußern. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals übersteigen.
b) Aufgrund dieses Beschlusses dürfen Aktien nur erworben werden, wenn der Gegenwert je Aktie den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis im Xetra-Handel bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Allianz SE an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen um nicht mehr als 10 % übersteigt und um nicht mehr als 10 % unterschreitet.
c) Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien darf am Ende jeden Tages 5 % des Grundkapitals der Allianz SE nicht übersteigen.
d) Diese Ermächtigung gilt bis 20. November 2009. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 2. Mai 2007 erteilte und bis zum 1. November 2008 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels wird mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.

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