Squeeze-Out bei Allianz Leben
Die Hauptversammlung der Allianz Lebensversicherungs-AG hat am 7. Mai 2008 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Allianz Deutschland AG beschlossen (sog. Squeeze-Out-Beschluss). Der Squeeze-Out-Beschluss wird erst mit dessen Eintragung im Handelsregister wirksam. Auch die in dem Beschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von 777,96 Euro je Aktie gelangt erst nach der Eintragung des Squeeze-Out zur Auszahlung.
Gegen den Squeeze-Out-Beschluss haben 32 Aktionäre Anfechtungs- beziehungsweise Nichtigkeitsklagen erhoben. Solange diese Klagen anhängig sind, darf das Registergericht den Squeeze-Out-Beschluss nicht eintragen. Um dem zu begegnen, hat die Gesellschaft das sogenannte Freigabeverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, trotz der erhobenen Klagen die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses ins Handelsregister herbeizuführen.
Das Landgericht Stuttgart hat in erster Instanz eine Klage abgewiesen, den übrigen Klagen aber stattgegeben und den Antrag der Gesellschaft im Freigabeverfahren abgewiesen. Diese Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Gesellschaft ist unverändert der Auffassung, dass sämtliche Klagen unbegründet sind und dem Freigabeantrag stattzugeben ist. Daher hat die Gesellschaft gegen die Entscheidungen des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt, um in zweiter Instanz eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart herbeizuführen.
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Hauptversammlung am 7. Mai 2008